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Was ist gemafreie Musik?

Ein Musikstück bzw. musikalisches Werk ist grundsätzlich gemafrei, wenn alle am Werk beteiligte Autoren (Komponist/en, Texter, Bearbeiter) generell keiner (inländischen wie ausländischen) Verwertungsgesellschaft als Mitglied angeschlossen sind, mit deren Wahrnehmung die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) beauftragt wurde.

Die Mitgliedschaft für den Autor beginnt mit Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages. Hierdurch beauftragt er die GEMA für alle seine Werke unumfänglich das Aufführungsrecht und das mechanische Vervielfältigungsrecht wahrzunehmen. Bei gemafreier Musik nimmt der Autor diese Rechte selbst war.

Im folgenden haben wir exemplarisch 3 typische Fälle dargestellt. Weitere Infos zur Musiklizenzierung finden Sie auch im Proud Music Blog.

1. Fall:

Der Autor ist der alleinige Urheber eines Instrumental-werkes

Hier kommt es darauf an, ob

a) der Urheber nicht einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen ist: dann handelt es sich um gemafreie Musik

oder

b) der Urheber trotz Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft bereits 70 Jahre tot ist und es sich nicht um eine Werkbearbeitung eines Bearbeiters handelt, der einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen ist oder es sich um eine Werkbearbeitung handelt, bei welcher der Bearbeiter einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen war, aber bereits 70 Jahre tot ist. In diesem Fall liegt ebenfalls gemafreie Musik vor.

Sind mehrere Bearbeiter an der Werkbearbeitung beteiligt und mind. einer der Bearbeiter einer verwertungsgesellschaft angeschlossen, muß dieser bereits 70 Jahre tot sein, damit das Musikstück gemafrei ist.

2. Fall:

Miturheber eines Instrumentalwerkes

Hier kommt es darauf an, ob

a) alle Miturheber keiner Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind. Es handelt sich  dann um gemafreie Musik

oder

b) alle Miturheber, die Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft waren bereits 70 Jahre tot sind und es sich nicht um eine Werkbearbeitung eines Bearbeiters handelt, der einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen ist oder es sich um eine Werkbearbeitung handelt, bei welcher der Bearbeiter einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen war, aber bereits 70 Jahre tot ist.

3. Fall:

Miturheber eines Werkes mit Gesang

Hier kommt es darauf an, ob

a) alle Miturheber (Komponist/en UND Texter) nicht einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind. Es handelt sich dann um gemafreie Musik

oder

b) alle Miturheber (Komponist/en UND Texter), die Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft waren bereits 70 Jahre tot sind und es sich nicht um eine Werkbearbeitung eines Bearbeiters handelt, der einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen ist oder es sich um eine Werkbearbeitung handelt, bei welcher der Bearbeiter einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen war aber bereits 70 Jahre tot ist.